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    Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der Juli-Ausgabe dieses Informationsschreibens auf-zeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1.).

    Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung des Entlastungs-betrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008 € für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.

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