• Mo - Fr: 08:00 - 17:00
  • 0241 96730
  • info@steuerberater-fsk.de
    Wiedereinführung der degressiven AbschreibungWiedereinführung der degressiven AbschreibungWiedereinführung der degressiven AbschreibungWiedereinführung der degressiven Abschreibung
    • Leistungen
    • FSK Digital
    • Online Tools
    • Über Uns
    • Karriere
    • Aktuelles
    FSK Online Portal
    Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie
    12.09.2020
    Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
    15.09.2020

    Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

    13.09.2020
    Kategorien
    • Hinweise für Arbeitgeber
    • Steuer- & Finanztipps
    Tags

    Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

    Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Rest-wert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

    Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 € – ausgegangen.

    Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B. im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden.

    Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.

    Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden

    Teilen

    Ähnliche Beiträge

    06.01.2021

    Aufbewahrungsfristen


    Mehr erfahren
    06.01.2021

    Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozial abgabe für 2021


    Mehr erfahren
    06.01.2021

    Veräußerung von „Gold Bullion Securities“


    Mehr erfahren

    Rechtliches

    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
    • Kontakt

    Leistungen

    • Steuerberatung
    • Steuererklärungen
    • Alle Leistungen

    FSK Digital

    • FSK Online Portal
    • DATEV
    • Vimcar
    © STEUERBERATER FSK - Ihr Partner in Sachen Steuern & Finanzen