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    Einführung der Grundrente zum 1.1.2021

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    Kategorien
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    Tags

    Am 3.7.2020 hat der Bundesrat der Grundrente zugestimmt, sie wird nun zum 1.1.2021 eingeführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente sind mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die unter-durchschnittlich vergütet wurde. Berücksichtigung finden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

    Die Höhe des Zuschlags der Grundrente bemisst sich an den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsverdienstes liegen.

    Anmerkung: Eine Beantragung der Grundrente ist nicht erforderlich. Sie wird durch eine automatisierte Einkommensprüfung gewährt.

    Fälligkeitstermine:

    Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

    10.09.2020

    Sozialversicherungsbeiträge

    28.09.2020

    Basiszinssatz:
    (§ 247 Abs. 1 BGB)

    Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.

    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.

    Verzugszinssatz:
    (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

    • abgeschlossen bis 28.7.2014: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
    • abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale

    Verbraucher-
    preisindex:

    2015 = 100

    Mai = 106,0, April = 106,1, März = 105,7, Februar = 105,6, Januar = 105,2

    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren

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